vom 22. November 1955, Neufassung vom 21. Januar 1997

 

§1
Name

 

Die Gesellschaft führt den Namen: Gesellschaft Naturforschender Freunde zu Berlin.

 

§2
Sitz

 

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

 

§3
Zweck

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung vom 1. 1. 1977, § 52 in seiner jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Förderung von biologisch orientierter Forschung sowie des Naturschutzes und seiner wissenschaftlichen Grundlagen. Zweck der Gesellschaft ist ferner, daß die Mitglieder sich gegenseitig und unter Einbeziehung von interessierten Gästen in freundschaftlichen Formen mit den Fortschritten auf dem Gebiet der Naturwissenschaften bekannt machen.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4
Tätigkeit der Gesellschaft

 

1. Die Gesellschaft veranstaltet wissenschaftliche Sitzungen mit Vorträgen aus dem Gesamtgebiet der Naturwissenschaften.

 

2. Von der Gesellschaft wird die 1775 begründete wissenschaftliche Zeitschrift “Sitzungsberichte der Gesellschaft Naturforschender Freunde zu Berlin” herausgegeben. Die Zeitschrift bringt wissenschaftlich Originalarbeiten aus den verschiedenen Gebieten der Naturwissenschaften, Brichte über spezielle Forschungsgebiete, Forschungsreisen und Forschungsstätten, Referate über die in den “Wissenschaftlichen Sitzungen” gehaltenen Vorträge und ähnliches.

 

3. Die Gesellschaft verleiht in der Regel jährlich den Katharina-Heinroth-Preis für ausgezeichnete biologisch orientierte Examensarbeiten und Projekte an Studenten der Berliner Universitäten und beteiligt sich somit an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Über den Turnus der Verleihung und die Dotierung des Preises entscheidet der Vorstand.

 

4. Die Gesellschaft führt Exkursionen in Berlin sowie dessen näherer und weiterer Umgebung durch und informiert sich so über die naturkundlichen Gegebenheiten und den Stand des Naturschutzes.

 

§5
Mitglieder

 

Die Gesellschaft besteht aus Ordentlichen Mitgliedern, Korrepondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

§6
Berechtigung zur Mitgliedschaft

 

Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen werden, die auf naturwissenschaftlichem Gebiet arbeiten oder die ein besonderes Interesse an Naturwissenschaften haben.

 

Mitglieder können juristische Personen oder korporative Einrichtungen werden, die auf dem Gebiet der Naturwissenschaften tätig sind oder die Förderer der Naturwissenschaften sind.

 

§7
Aufnahme von Ordentlichen Mitgliedern

 

Die Aufnahme Ordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Wer der Gesellschaft als Ordentliches Mitglied beizutreten wünscht, muß einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Der Vorstand entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluß.

 

§8
Ernennung von Korrespondierenden Mitgliedern

 

Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Naturwissenschaften erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Beschluß einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgrund eines schriftlich begründeten, von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichneten und dem Vorstand eingereichten Vorschlages.

 

§9
Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich allgemein anerkannte Verdienste um die Naturwissenschaften oder den Naturschutz oder um die Gesellschaft erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversamrnlung mit Zweidrittelmehrheit aufgrund eines schriftlich begründeten, von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichneten und dem Vorstand eingereichten Vorschlages.

 

§ 10
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. In den Mitgliederversammlungen können sie Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

Juristische Personen und korporative Einrichtungen als Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch den- oder diejenigen aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt sind.

 

Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten (siehe § 13).

 

§11
Ausscheiden von Mitgliedern

 

Das Ausscheiden von Mitgliedern erfolgt:

 

1. durch den Tod;

 

2. durch ausdrückliche Erklärung bei dem Vorstand. Diese muß schriftlich erfolgen und bis zum 30. September eingegangen sein, wenn sie für das kommende Jahr gültig sein soll;

 

3. durch Ausschluß solcher Mitglieder, die trotz Mahnung ihre Beiträge nicht zahlen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigen. Der Ausschluß erfolgt durch mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausge schlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch gegen den Ausschluß einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit Mehrheitsbeschluß. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

Tod, Austritt, Streichung eines Mitglieds und Konkurs über das Vermögen eines Mitgliedes begründen keinen Anspruch an das Vermögen der Gesellschaft.

 

§ 12
Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13
Beiträge

 

Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr oder bis auf weiteres festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres an den Schatzmeister zu entrichten.

 

Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ordentliche Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden bzw. die Höhe des Beitrages reduzieren.

 

§14
Mitgliederversammlung

 

Mitgliederversammlungen finden in der Regel alljährlich zu Beginn eines Kalenderjahres statt. Die Einladungen zu den Mitgliederversamrnlungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Über die Aufnahme von Anträgen zur Sache, die nicht in der Tagesordnung angekündigt waren, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf jeden Fall in der Einladung angekündigt sein. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern zu dieser ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet den Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie nimmt deren Bericht entgegen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, ausgenommen sind die §§ 8, 9, 14, 16 und 17. Die Beschlüsse der Mitgliederverammlung werden durch ein Protokoll beurkundet, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15
Der Vorstand

 

Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Der Vorstand wird alljährlich von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Vorschläge für die Neuwahl des Vorstandes unterbreitet der Vorstand des abgelaufenen Jahres. Die Vorschlagsliste kann aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden.

 

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister mit einem Stellvertreter und dem Schriftführer mit einem Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Vorstandssitzung eine Ergänzungswahl durch den Vorstand vorzunnehmen.

 

Ehrenvorsitzender kann ein Vorsitzender mit langjährigen besonderen Verdiensten um die Gesellschaft oder auch ein anderes Vorstandsmitglied werden, das sich um die Gesellschaft und ihre Ziele in ganz besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

 

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Ausnahme der Ernennung eines Ehrenvorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

 

§ 16
Auflösung der Gesellschaft

 

Die Auflösung der Gesellschaft darf nur in einer besonders dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von Zweidritteln aller, auch der nicht erschienenen Mitglieder nötig. Die nicht erschienenen Mitglieder haben schriftlich zuzustimmen.

 

In der Sitzung, in der über die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, ist zugleich über die Art der Verwendung des Vermögens zu beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für naturwissenschaftliche Zwecke oder Einrichtungen.

 

§ 17
Satzungsänderungen

 

Anträg auf Änderung der Satzung müssen vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt und einer Mitgliederversammlung zum Beschluß vorgelegt werden. Zur Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Änderungen der Satzung, die durch eine Änderung der Gesetzgebung oder durch Verordnungen oder durch behördliche Anordnungen notwendig werden, kann der Vorstand beschließen.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

 

Die Neufassung der Satzung ist am 22.8. 1997 in das Vereinsregister des AmtsrichtesCharlottenburg eingetragen worden (95 VR 2438.NZ).